SVK 132/2013; Präzisierung von SVK 22/2007
30. November -0001
Weder das Zurverfügungstellen einer Kochmöglichkeit auf der Baustelle noch das Anbieten einer verbilligten Verpflegungsmöglichkeit erfüllen die Voraussetzung der ausreichenden Verpflegung im Sinne von Art. 60 Abs. 2 AVE LMV. In beiden Fällen ist den Arbeitnehmenden eine Mittagessenentschädigung gemäss Art. 60 Abs. 2 AVE LMV zu entrichten.
Die SVK hat im Referenzfall SVK 22/2007 (vgl. Stellungnahme in der Bibliothek) folgende Grundsätze zur Mittagessenentschädigung im Sinne von Art. 60 Abs. 2 AVE LMV festgehalten:
„Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über Mittag nicht an den Anstellungsort zurückgebracht, steht zudem nicht mindestens 30 Minuten Pause als arbeitsfreie Zeit zur Verfügung (…) und hat der Arbeitgeber nicht eine ausreichende Verpflegung – beispielsweise ein Mittagessen in einem Restaurant – zur Verfügung gestellt, gilt die Regelung des lokalen GAV, mindestens sind aber gemäss Art. 60 Abs. 2 LMV CHF (…) je Mittagessen zu bezahlen.
Dies bedeutet:
a) der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung (warme Mahlzeit in der Kantine / Restaurant)
b) fehlt die obengenannte betriebliche Verpflegungsmöglichkeit (Kantine) oder können die Arbeitnehmer in der Mittagspause nicht nach Hause bzw. an den Anstellungsort zurückkehren, ist ihnen eine Mittagsentschädigung auszurichten.“
Die SVK hat nun im Referenzfall SVK 132/2013 weitere Präzisierungen zur Mittagessenentschädigung vorgenommen:
• Das Zurverfügungstellen eines Containers auf der Baustelle mit Mikrowelle und / oder Kochmöglichkeit stellt keine ‚ausreichende Verpflegung‘ dar. Mit einer Kochmöglichkeit werden lediglich die Voraussetzungen geschaffen, dass der Arbeitnehmer selbst eine warme Mahlzeit zubereiten kann. Somit stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber nicht eine Verpflegung als solches zur Verfügung, sondern der Arbeitnehmer hat selbst für diese zu sorgen. Damit ist dem Erfordernis der ‚ausreichenden Verpflegung‘ im Sinne von Art. 60 Abs. 2 AVE LMV nicht Genüge getan, weshalb in einem solchen Fall die Mittagessenentschädigung geschuldet ist.
• Stellt der Arbeitgeber am Anstellungsort eine Kantine zur Verfügung und können Arbeitnehmende während mindestens einer halben Stunde ihre Mahlzeit einnehmen, hat der Arbeitgeber keine Mittagessenentschädigung zu zahlen, unabhängig davon, ob in der Kantine eine verbilligte Mahlzeit angeboten wird oder nicht.
• Stellt der Arbeitgeber an einem Ort (nicht dem Anstellungsort!) eine Kantine zur Verfügung, in der die Arbeitnehmer verbilligt essen können, werden die dem Arbeitnehmer entstehenden Verpflegungskosten nicht (vollumfänglich) vom Arbeitgeber getragen. Konsequenterweise hat der Arbeitgeber die Mittagessenentschädigung gemäss Art. 60 Abs. 2 AVE LMV zu bezahlen.
Anders ist es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die warme Verpflegung in einer Kantine vollumfänglich bezahlt; in diesem Fall entfällt die Mittagessentschädigung für den Arbeitnehmer.