SVK 51/2009
30. November -0001
Individuelle Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind mit Hinweis auf Art. 45 Abs. 1 AVE LMV in Sonderfällen möglich, wenn der Arbeitnehmer körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähig ist, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten.
Art. 45 Abs. 1 AVE LMV ist restriktiv anzuwenden. Wird eine Lohnvereinbarung unter Hinweis auf Art. 45 Abs. 1 lit. a AVE LMV abgeschlossen, hat ein entsprechendes Attest die verminderte Leistungsfähigkeit zu belegen.
Artikel 45 Absatz 1 litera a LMV 2008: Vermittlung durch Personalverleiherin eines Arbeitnehmenden mit Teilrente
Gemäss Artikel 45 Absatz 1 litera a des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) 2008 sind individuelle schriftliche Lohnvereinbarungen unter Hinweis auf diesen LMV-Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten – in Sonderfällen möglich, wenn der Arbeitnehmende körperlich und / oder geistig nicht voll leistungsfähig ist.
Die SVK und ihre Vorgängerinstitution, die VK SPK, haben wiederholt festgehalten, dass Artikel 45 LMV restriktiv anzuwenden ist. Wird eine Lohnvereinbarung unter Hinweis auf Artikel 45 Absatz 1 litera a LMV 2008 vereinbart, hat ein entsprechendes Attest die verminderte Arbeitsfähigkeit zu belegen. Im vorliegenden Fall liegt eine SUVA-Rentenbescheinigung vor.
Im vorliegenden Fall hat die SVK beschlossen, dass ein Temporärmitarbeiter mit einer SUVA-Teilrente zu einem Pensum von 100 %, aber unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Arbeitsleistung zu einem reduzierten Basislohn angestellt werden kann. Dies ist eine mit Artikel 45 Absatz 1 litera a LMV 2008 konforme Lösung. Die Kommission betont jedoch, dass eine entsprechende Basislohn-Reduktion bei Arbeitnehmenden mit Teilrenten nur in Abhängigkeit von der im jeweiligen Fall konkret vorhandenen Arbeitsleistungsfähigkeit des Arbeitnehmers mit Hinweis auf Artikel 45 Absatz 1 litera a LMV 2008 vereinbart werden darf.