Kürzung Unfalltaggeld

Art. 65 Abs. 2 LMV

Dokument­nummer

SVK 120/2012

Publikations­datum

23. November 2012

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Es stellte sich die Frage, inwiefern der Arbeitgeber bei einem Unfall seines Arbeitnehmers, bei dem die SUVA aufgrund Wagnis die Taggeldleistungen gekürzt hatte, diese Leistungen ebenfalls kürzen darf.

Aus Art. 65 Abs. 2 ergibt sich, dass er dies in zwei Fällen tun darf, vgl. den beigelegten Text.

Entscheidung

Kürzung des Unfalltaggeldes nach Art. 65 Abs. 2 LMV

Es galt die Frage zu klären, welchen Anteil die Arbeitgeberin ihrem Arbeitnehmer nach einem Motocrossunfall, bei dem ihm das Unfalltaggeld gekürzt wurde, zahlen muss.

Gemäss Art. 39 UVG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 UVV kann die Unfallversicherung bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte kürzen und in besonders schweren Fällen verweigern. Laut Homepage der SUVA gelten Motocrossrennen inkl. Training auf der Rennstrecke als Beispiel für ein absolutes Wagnis, das zu einer Kürzung oder gar Verweigerung der Geldleistung führt.

Diese Leistungskürzung gemäss Art. 39 UVG wird in Art. 65 Abs. 2 LMV aufgenommen. Aufgrund des Wortlauts von Art. 65 Abs. 2 LMV kann der Arbeitgeber in zwei Fällen die Lohnfortzahlungspflicht im gleichen Verhältnis wie die SUVA, die ihr Taggeld bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen im Sinne von Art. 37 bis 39 UVG ausgeschlossen oder herabgesetzt hat, reduzieren:

1. Wenn der Jahreslohn des Arbeitnehmers das SUVA-Maximum von CHF 126‘000.– übersteigt;

2. Bei allen Arbeitnehmern, unabhängig von der Höhe ihres Jahreslohns, während der SUVA-Karenzfrist.

Somit hat der Arbeitgeber aber bei seinen Arbeitnehmern, deren Jahreslohn NICHT das SUVA-Maximum von CHF 126‘000.– erreicht, NACH ABLAUF der SUVA-Karenztage die Lücke (bis zu 80% des versicherten Verdienstes), die sich durch die SUVA-Kürzung ergibt, zu decken.

Datei

SVK 120/2012
Es stellte sich die Frage, inwiefern der Arbeitgeber bei einem Unfall seines Arbeitnehmers, bei dem die SUVA aufgrund Wagnis die Taggeldleistungen gekürzt hatte, diese Leistungen ebenfalls kürzen darf. Aus Art. 65 Abs. 2 ergibt sich, dass er dies in zwei Fällen tun darf, vgl. den beigelegten Text.