SVK 123/2012
17. September 2024
Der Arbeitgeber im Bauhauptgewerbe kündigt seinem Arbeitnehmer, der wegen eines schweren Unfall schon mehrere Monate arbeitsunfähig ist und die Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt, nach Auslaufen der AVE des LMV unter Einhaltung der Kündigungsfristen. Art. 21 sieht jedoch vor, dass eine Kündigung nach der Probezeit durch den Arbeitgeber grundsätzlich solange ausgeschlossen ist, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Obwohl der LMV nach Ende 2011 nicht mehr allgemeinverbindlich erklärt war, wirkt der LMV 2008 in laufenden Arbeitsverhältnissen nach Ablauf der AVE noch nach (vgl. angehängter BGE 130 III 19). Änderungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen bedürfen daher eine Änderungskündigung. Da der Arbeitnehmer gemäss LMV 2008 während Leistungserbringungen durch die Unfallversicherung nicht gekündigt werden kann, darf auch in keiner Weise eine Änderungskündigung erfolgen. Dem Arbeitnehmer kann daher auch bei fehlender AVE nicht gekündigt werden.