Kein rechtlicher Anspruch auf höhere Lohnklasse bei Weiterbildung eines Arbeitnehmers mit EFZ, der in seinem gelernten Beruf in einem LMV Hilfsbetrieb angestellt ist

Art. 2 Ziffer 2.2 Anhang 15 LMV

Dokument­nummer

SVK 55/2016

Publikations­datum

8. Juni 2016

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Gemäss Anhang 15 Ziff. 2.2 erfolgt die Einstufung in die Lohnklasse Q (gelernter Bau-Facharbeiter) bei BBT-Lehrberufen für Hilfsbetriebe in den Unternehmungen des Bauhauptgewerbes, soweit diese in den Geltungsbereich des LMV fallen. Ein Arbeitnehmer mit EFZ und dreijähriger Tätigkeit in seinem Beruf fällt somit (gemäss Anhang 15 Ziffer 2.2) in die Lohnklasse Q, sofern er im gelernten Beruf in der Bauunternehmung bzw. in deren Hilfsbetrieb angestellt ist. Im Sinne einer exemplarischen Aufzählung, die nicht abschliessend ist, sind deshalb Elektromechaniker, Mechaniker, Rohrschlosser, Lastwagenführer oder Bauschreiner in die Lohnklasse Q einzuteilen, sofern sie in ihrem gelernten Beruf arbeiten.

Absolviert der Arbeitnehmer gemäss Art. 2 Ziffer 2.2. Anhang 15 LMV nach einer abgeschlossenen Lehre mit EFZ eine Weiterbildung zu einer Funktion mit Leitungsaufgaben in seinem angestammten Beruf, wird durch diese abgeschlossene Weiterbildung im Rahmen des LMV kein rechtlicher Anspruch auf eine höhere Lohnklasse eingeräumt.

Es gilt jedoch in jedem Fall zu eruieren, ob der Arbeitnehmer aufgrund seiner konkreten Funktion im Betrieb Leitungsaufgaben wahrnimmt, welche entsprechend die Einstufung in eine höhere Lohnklasse (Vorarbeiter oder Polier bzw. Werkmeister, welche jedoch vom persönlichen Geltungsbereich des LMV nicht mehr erfasst sind) zur Folge haben.

Datei

SVK 55/2016
Gemäss Anhang 15 Ziff. 2.2 erfolgt die Einstufung in die Lohnklasse Q (gelernter Bau-Facharbeiter) bei BBT-Lehrberufen für Hilfsbetriebe in den Unternehmungen des Bauhauptgewerbes, soweit diese in den Geltungsbereich des LMV fallen. Ein Arbeitnehmer mit EFZ und dreijähriger Tätigkeit in seinem Beruf fällt somit (gemäss Anhang 15 Ziffer 2.2) in die Lohnklasse Q, sofern er im gelernten Beruf in der Bauunternehmung bzw. in deren Hilfsbetrieb angestellt ist. Im Sinne einer exemplarischen Aufzählung, die nicht abschliessend ist, sind deshalb Elektromechaniker, Mechaniker, Rohrschlosser, Lastwagenführer oder Bauschreiner in die Lohnklasse Q einzuteilen, sofern sie in ihrem gelernten Beruf arbeiten. Absolviert der Arbeitnehmer gemäss Art. 2 Ziffer 2.2. Anhang 15 LMV nach einer abgeschlossenen Lehre mit EFZ eine Weiterbildung zu einer Funktion mit Leitungsaufgaben in seinem angestammten Beruf, wird durch diese abgeschlossene Weiterbildung im Rahmen des LMV kein rechtlicher Anspruch auf eine höhere Lohnklasse eingeräumt. Es gilt jedoch in jedem Fall zu eruieren, ob der Arbeitnehmer aufgrund seiner konkreten Funktion im Betrieb Leitungsaufgaben wahrnimmt, welche entsprechend die Einstufung in eine höhere Lohnklasse (Vorarbeiter oder Polier bzw. Werkmeister, welche jedoch vom persönlichen Geltungsbereich des LMV nicht mehr erfasst sind) zur Folge haben.