Kategorie 5: GAV-Bescheinigung und Subunternehmen – Auslegungsfragen der PBKs LMV 2023

Art. 78bis Abs. 2 LMV 2023

Dokument­nummer

SVK 12/2023

Publikations­datum

1. März 2023

Version

17. September 2024

Entscheidung

NEU Art. 78bis Abs. 2 gemäss Vereinbarung vom 29. November 2022

Die Vertragsparteien des LMV haben die bestehende Bestimmung zum Informationssystem Allianz Bau (ISAB) in Art 78bis LMV wie folgt ergänzt [die vorgenommenen Ergänzungen sind unterstrichen]:

Art. 78bis Informationssystem Allianz Bau

  1. Die Vertragsparteien unterstützen und beteiligen sich am branchen- und regionsübergreifenden Informationssystem Allianz Bau und treten dem paritätischen Verein ISAB bei. Die PBK als Vollzugsorgane sorgen für die zeitgerechte Lieferung der für den Betrieb von ISAB notwendigen Vollzugsinformationen.
  2. Werden von LMV unterstellen Betrieben Aufträge an Zweitbetriebe vergeben, so hat der Hauptbetrieb zu überprüfen, ob eine GAV-Bescheinigung, welche Auskunft über durchgeführte Kontrollen und über die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen des auf den Zweitbetrieb anwendbaren GAV gibt, vorliegt. Liegen gemäss GAV-Bescheinigung zum Zeitpunkt der Vergabe GAV-Verfehlungen vor, darf der Zweitbetrieb nicht eingesetzt werden. Halten sich Betriebe nicht an diesen Grundsatz, so spricht die paritätische Kommission Sanktionen gemäss Art. 79 aus.

 

1. GAV-Bescheinigung gemäss NEU Art 78bis Abs. 2 LMV

Gemäss NEU Art. 78bis Abs. 2 LMV ist der Hauptbetrieb verpflichtet, die GAV-Bescheinigung des einzusetzenden Zweitbetriebs (s.g. «Subunternehmen») zu prüfen und diesen Subunternehmer nicht einzusetzen, wenn gemäss GAV-Bescheinigung zum Zeitpunkt der Vergabe GAV-Verfehlungen vorliegen.

Fragestellung

Hierzu wurde die SVK gebeten, zu bestätigen, dass sich diese neue Bestimmung ausschliesslich auf den Abschnitt «Bescheinigungsergebnis» der GAV-Bescheinigung bezieht, in dem die Option „Aktuell liegen GAV-Verfehlungen“ angegeben ist. Wenn diese Option angekreuzt ist, darf das Subunternehmen gemäss NEU Art 78bis Abs. 2 LMV nicht eingesetzt werden.

 

Beschluss des SVK Vorstands:

An der Sitzung vom 9. Februar 2023 hat der SVK Vorstand Folgendes bestätigt:

Die Regelung gemäss NEU Art. 78bis Abs. 2 LMV bezieht sich ausschliesslich auf den Abschnitt «Bescheinigungsergebnis» der GAV-Bescheinigung. Ist die Option „Aktuell liegen GAV-Verfehlungen“ angekreuzt, darf der Hauptunternehmer den Zweitunternehmer (s.g. Subunternehmer) bei der Vergabe nicht berücksichtigen.

 

2. Sanktionierung gemäss NEU Art 78bis Abs. 2 LMV

Gemäss NEU Art. 78bis Abs.2 letzter Satz kann die zuständige PBK Sanktionen gemäss Art. 79 LMV aussprechen, wenn die Betriebe sich an die neue Regelung betreffend die Überprüfung der GAV Bescheinigung nicht halten.

Fragestellung

Es stellt sich die Frage, ob die PBK im Falle einer Verletzung der Regelung gemäss NEU Art. 78bis Abs. 2 LMV beide Unternehmen (Haupt- und Subunternehmen) oder nur das Hauptunternehmen sanktionieren kann.

 

Beschluss des SVK Vorstands

An der Sitzung vom 9. Februar 2023 hat der SVK Vorstand Folgendes besschlossen:

Die PBK kann im Falle eines Verstosses gegen diesen Grundsatz nur das Hauptunternehmen sanktionieren.

Datei

SVK 12/2023
Letzte Änderung am 17. September 2024, 14.03 Uhr durch Andri Voegele