SVK 16/2008
30. November -0001
In der Vollzugspraxis wird davon ausgegangen, dass der deutsche ‚Gesellenbrief‘ einem eidgenössischen Fähigkeitsausweis entspricht, womit er als gelernter Bau-Facharbeiter in die Lohnklasse Q einzureihen ist.
Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer in einer Zweitausbildung den Maurerberuf erlernt. In Analogie zu SVK 71/2007 (ebenfalls in der Bibliothek abgelegt) ist anzunehmen, dass die zweijährige ‚Umschulungsausbildung‘ als Maurer mit einer dreijährigen Erstausbildung in diesem Beruf gleichwertig ist. In Fällen einer Zweitausbildung ist der ausgestellte Fähigkeitsausweis massgebend.
Gleichwertigkeit deutsche Gesellenprüfung und langjährige Tätigkeit auf deutscher Baustelle mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis
Es ist vorauszuschicken, dass die Vertragsparteien des LMV 2008 die Formulierung in Art. 42 Abs. 1 zur Lohnklasseneinteilung Q gelernter Bau-Facharbeiter den Passus „[ … ] und mindest dreijähriger Tätigkeit auf schweizerischen Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit)“ mit der Zusatzvereinbarung vom 14. April 2008 zum Landesmantelvertrag 2008) angepasst haben. Das Wort „schweizerischen“ ist gestrichen worden. Mit dem Bundesratsbeschluss über die Wiedereinsetzung und Änderung des Landesmantenvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 22. September 2008 wurde dies allgemeinverbindlich erklärt.
Im einem konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der die Gesellenprüfung als Maurer abgelegt und bestanden hatte. In der Regel endet mit dem Bestehen der Gesellenprüfung die Ausbildung in einem Beruf des Handwerks – im vorliegenden Fall als Maurer. Aufgrund der Unterlagen war davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Ausbildung zum Maurer als Zweitausbildung absolviert hatte. Dies erklärt, weshalb im Zeugnis gewisse Fächer wie Deutsch, Sport, Ethik/Religion nicht mehr bewertet bzw. absolviert worden sind. Das Schreiben aus dem Jahre 1995 legt dar, dass bei einer Umschulung die zeitliche Ausbildungsdauer verkürzt wird.
Die SVK hat sich im Fall 71/2007 mit der Frage beschäftigt, ob eidg. Fähigkeitsausweise, die in einer zeitlich verkürzten Zweitausbildung erworben worden sind, mit einem ‚regulären‘ eidg. Fähigkeitsausweis mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer‘ gleichwertig sind. Diesbezüglich hat die SVK Folgendes festgehalten:
„Bei Personen, die bereits eine Erstausbildung absolviert haben und einen entsprechenden eidg. Fähigkeitsausweis besitzen, ist es üblich, dass bei der Absolvierung einer Zweitausbildung in einem artverwandten Beruf, beispielsweise allgemeine Wissensfächer nicht erneut wiederholt werden müssen. Entsprechend werden die Prüfungen in diesen Fächern erlassen. Dies erklärt die Tatsache, weshalb in solchen Fällen die Ausbildungsdauer verkürzt ist. Unabhängig von der Ausbildungsdauer bestätigt der Besitz eines eidg. Fähigkeitsausweises den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungslehrgänge und befähigt den Absolventen zur Ausübung des erlernten Berufes.
Für die Lohnklasseneinreihung im Bauhauptgewerbe in den Lohnklassen A und Q sind die Kriterien in Art. 42 LMV 2006 sowie im Anhang 15 LMV geregelt. Massgebend und entscheidend sind die vorhandenen Fachausbildungen.“
Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer eine Umschulung absolviert hat, die ‚praktisch‘ zwei Jahre gedauert hat, ist anzunehmen, dass die ‚Umschulungsausbildung‘ als Maurer mit einer dreijährigen Erstausbildung in diesem Beruf gleichwertig ist. In Fällen einer Zweitausbildung ist der ausgestellte Fähigkeitsausweis massgebend. In der Vollzugspraxis wird davon ausgegangen, dass der ‚Gesellenbrief‘ einem eidg. Fähigkeitsausweis entspricht.
Zusammenfassend geht die SVK von der Annahme aus, dass der Arbeitnehmer im Rahmen einer Umschulung bzw. einer Zweitausbildung den Maurerberuf erlernt hat. Analog dem Fall 71/2007 beurteilt die SVK die absolvierte Gesellenprüfung als Maurer gleichwertig wie eine Erstausbildung mit dreijähriger Ausbildungszeit.
Aus den dargelegten Gründen ist der Arbeitnehmer als gelernter Bau-Facharbeiter zu qualifizieren und in die Lohnklasse Q einzureihen.