Gestaffelter Lohn bei der Lohnklasseneinteilung gemäss den Zusatzvereinbarungen für Untertagbauten, Grund- und Spezialtiefbau und Betontrenngewerbe

Art. 43 Abs. 2 und 3 AVE LMV i.V.m. Art. 21 Anhang 12, Art. 6 Anhang 13 und Art. 5 Anhang 17 AVE LMV

Dokument­nummer

SVK 126/2013; Verweis auf SVK 13/2013

Publikations­datum

23. September 2013

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Art. 43 Abs. 2 und 3 AVE LMV regelt die Anwendung des gestaffelten Lohnes im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre. Diese Bestimmung gilt auch für die Bestimmungen zur Lohnklasseneinteilung Q und A gemäss Untertagbauvereinbarung (Art. 21 des Anhangs 12),  in der Zusatzvereinbarung Grund- und Spezialtiefbau (Art. 6 des Anhangs 13) und in der Zusatz-vereinbarung für das Betontrenngewerbe (Art. 5 des Anhangs 17).
Mit anderen Worten: Hat der Arbeitnehmer eine spezifische Ausbildung im Untertagbau, Grund- und Spezialtiefbau oder im Bereich Betontrenngewerbe mit einem EBA-Abschluss oder einem EFZ-Abschluss erfolgreich absolviert, kann der Arbeitgeber ihm im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung bei einer unbefristeten Festanstellung den Lohn gemäss Art. 43 Abs. 2 bzw. Abs. 3 AVE LMV kürzen.

Datei

SVK 126/2013; Verweis auf SVK 13/2013
Art. 43 Abs. 2 und 3 AVE LMV regelt die Anwendung des gestaffelten Lohnes im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre. Diese Bestimmung gilt auch für die Bestimmungen zur Lohnklasseneinteilung Q und A gemäss Untertagbauvereinbarung (Art. 21 des Anhangs 12),  in der Zusatzvereinbarung Grund- und Spezialtiefbau (Art. 6 des Anhangs 13) und in der Zusatz-vereinbarung für das Betontrenngewerbe (Art. 5 des Anhangs 17). Mit anderen Worten: Hat der Arbeitnehmer eine spezifische Ausbildung im Untertagbau, Grund- und Spezialtiefbau oder im Bereich Betontrenngewerbe mit einem EBA-Abschluss oder einem EFZ-Abschluss erfolgreich absolviert, kann der Arbeitgeber ihm im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung bei einer unbefristeten Festanstellung den Lohn gemäss Art. 43 Abs. 2 bzw. Abs. 3 AVE LMV kürzen.