SVK 126/2013; Verweis auf SVK 13/2013
30. November -0001
Art. 43 Abs. 2 und 3 AVE LMV regelt die Anwendung des gestaffelten Lohnes im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre. Diese Bestimmung gilt auch für die Bestimmungen zur Lohnklasseneinteilung Q und A gemäss Untertagbauvereinbarung (Art. 21 des Anhangs 12), in der Zusatzvereinbarung Grund- und Spezialtiefbau (Art. 6 des Anhangs 13) und in der Zusatz-vereinbarung für das Betontrenngewerbe (Art. 5 des Anhangs 17).
Mit anderen Worten: Hat der Arbeitnehmer eine spezifische Ausbildung im Untertagbau, Grund- und Spezialtiefbau oder im Bereich Betontrenngewerbe mit einem EBA-Abschluss oder einem EFZ-Abschluss erfolgreich absolviert, kann der Arbeitgeber ihm im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung bei einer unbefristeten Festanstellung den Lohn gemäss Art. 43 Abs. 2 bzw. Abs. 3 AVE LMV kürzen.