Freiwillige LMV Anschlusserklärung: Problematik und Vorgehen bei Entlassung wegen Veränderung der Tätigkeit

Art. 356b OR

Dokument­nummer

SVK 37/2007

Publikations­datum

7. Mai 2007

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Die Firma, die ihr Hauptgepräge im Bauhauptgewerbe reduziert bzw. verschiebt, hat einen Antrag auf Entlassung aus dem betrieblichen Geltungsbereich des LMV bei der zuständigen PBK im Bauhauptgewerbe zu stellen. Es ist zu empfehlen, gleichzeitig auch einen Antrag auf Entlassung aus dem GAV FAR zu stellen. Wenn möglich begründet die Firma ihren Antrag soweit als möglich schriftlich und erbringt den Nachweis, dass sie nicht (nicht mehr) bzw. reduziert im Bauhauptgewerbe tätig ist. Die PBK (bzw. die Stiftung FAR für den GAV FAR) überprüft gestützt auf diesen Antrag die tatsächliche Tätigkeit der Firma.

Entscheidung

Problematik und Vorgehen bei Entlassung aus freiwilliger Anschlusserklärung wegen Veränderung der Tätigkeit

Es handelt sich um Firmen, die (freiwillig oder gestützt auf ihre tatsächliche Tätigkeit) seit Jahren den LMV einhalten bzw. dem AVE Geltungsbereich des LMV unterstellt sind. In solchen Fällen kann eine Firma nicht von einem Tag auf den anderen den Entscheid treffen, dass sie nun einem anderen GAV unterstellt werden will. Eine bestehende GAV-Unterstellung hat direkte Auswirkungen auf die Einzelarbeitsvertragsverhältnisse. Gerade im Bauhauptgewerbe hat eine Veränderung des GAV Unterstellungsverhältnisses entscheidende Konsequenzen. Entsprechend sind formale Entscheidungen der zuständigen paritätischen Organe notwendig.

In Fällen, in denen eine Firma ihre Tätigkeit bzw. das Hauptgepräge im Bauhauptgewerbe reduziert bzw. verschiebt, hat Sie einen Antrag auf Entlassung aus dem betrieblichen Geltungsbereich des LMV bei der zuständigen paritätischen Berufskommission im Bauhauptgewerbe zu stellen. Die zuständige PBK hat gestützt auf einen solchen Antrag die tatsächliche Tätigkeit der Firma zu prüfen (dazu gehört u. a. die Prüfung der Aufträge / des Umsatzes usw.).

Dieses aufwendige Verfahren ist schon aus rechtlichen Gründen geboten, weil eine Firma sich nicht einfach freiwillig unter einen anderen AVE GAV unterstellen kann. Die Firma hat Ihre Mitarbeitenden entsprechend zu informieren, Änderungskündigungen vorzunehmen, den Antrag auf Austritt aus dem GAV FAR an die Stiftung FAR einzureichen usw.

Um Unklarheiten, Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfehlen wir folgendes Vorgehen:

Die Firma hat Ihren Antrag auf Entlassung aus dem LMV gleichzeitig an die PBK Bauhauptgewerbe und an die Stiftung FAR zu stellen. Es ist empfehlenswert, wenn die Firma dabei soweit als möglich ihren Antrag schriftlich begründet und den Nachweis erbringt, dass sie nicht (nicht mehr) bzw. reduziert im Bauhauptgewerbe tätig ist. Zudem sieht die Stiftung FAR ein spezifisches Verfahren beim Austritt aus dem GAV FAR vor.

Datei

SVK 37/2007
Die Firma, die ihr Hauptgepräge im Bauhauptgewerbe reduziert bzw. verschiebt, hat einen Antrag auf Entlassung aus dem betrieblichen Geltungsbereich des LMV bei der zuständigen PBK im Bauhauptgewerbe zu stellen. Es ist zu empfehlen, gleichzeitig auch einen Antrag auf Entlassung aus dem GAV FAR zu stellen. Wenn möglich begründet die Firma ihren Antrag soweit als möglich schriftlich und erbringt den Nachweis, dass sie nicht (nicht mehr) bzw. reduziert im Bauhauptgewerbe tätig ist. Die PBK (bzw. die Stiftung FAR für den GAV FAR) überprüft gestützt auf diesen Antrag die tatsächliche Tätigkeit der Firma.