SVK 71/2007
30. November -0001
Bei Personen, die bereits eine Erstausbildung absolviert haben und einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis besitzen, ist es üblich, dass bei einer Zweitausbildung in einem artverwandten Beruf gewisse Fächer nicht mehr abelegt werden müssen, was schliesslich eine verkürzte Ausbildungsdauer zur Folge haben kann.
Unabhängig von der Ausbildungsdauer bestätigt der Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungslehrgänge und befähigt den Absolventen zur Ausübung des erlernten Berufs.
Für die Lohnklasseineinreihung im Bauhauptgewerbe in die Lohnklassen A und Q sind die Kriterien in Art. 42 AVE LMV sowie im Anhang 15 geregelt.
Einreihung von Arbeitnehmenden mit verkürzter Ausbildungsdauer aufgrund einer Zweitausbildung, Anhang 15 LMV
Bei Personen, die bereits eine Erstausbildung absolviert haben und einen entsprechenden eidgenössischen Fähigkeitsausweis besitzen, ist es üblich, dass bei der Absolvierung einer Zweitausbildung in einem artverwandten Beruf, beispielsweise allgemeine Wissensfächer nicht erneut wiederholt werden müssen. Entsprechend werden die Prüfungen in diesen Fächern erlassen. Dies erklärt die Tatsache, weshalb in solchen Fällen die Ausbildungsdauer verkürzt ist.
Unabhängig von der Ausbildungsdauer bestätigt der Besitz eines eidg. Fähigkeitsausweises den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungslehrgänge und befähigt den Absolventen zur Ausübung des erlernten Berufes.
Für die Lohnklasseneinreihung im Bauhauptgewerbe in den Lohnklassen A und Q sind die Kriterien in Art. 42 LMV 2006 sowie im Anhang 15 LMV geregelt. Massgebend und entscheidend sind die vorhandenen Fachausbildungen.
Auf der Website ist die „Auslegung von Anhang 15 LMV: SVK-Stellungnahme zum Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufs-Ausweise “ verfügbar.