SVK 39/2017
15. Oktober 2024
Art. 31 der Verordnung 1 des Arbeitsgesetzes (ArGV 1) sieht vor, dass ein Arbeitnehmer, der in 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr zum Einsatz gelangt, dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leistet; arbeitet er hingegen weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr, leistet der Arbeitnehmer vorübergehend Nachtarbeit.
Die SVK hält fest, dass für die Qualifikation von vorübergehender Nachtarbeit gemäss Art. 55 AVE LMV und dauernder Nachtschichtarbeit im Sinne von Art. 59 AVE LMV grundsätzlich diese arbeitsgesetzlichen Bestimmungen von Art. 31 ArGV 1 zu beachten sind.
Hingegen sind Arbeitsstunden, bei welchen die Randzeiten in die gemäss LMV definierte Nachtarbeit fallen, unter die Bestimmung von Art. 55 AVE LMV zu subsumieren und entsprechend zu vergüten.
Der LMV definiert die Nachtarbeit in Art. 55 bzw. 59 von 20.00 bis 05.00 Uhr (im Sommer) bzw. bis 06.00 Uhr (im Winter).
Für die Differenzierung von vorübergehender Nachtarbeit gemäss Art. 55 AVE LMV und dauernder Nachtschichtarbeit im Sinne von Art. 59 AVE LMV ist grundsätzlich auf die arbeitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nachtarbeit abzustellen. Art. 31 der Verordnung 1 des Arbeitsgesetzes (ArGV 1) sieht diesbezüglich vor, dass ein Arbeitnehmer, der in 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr zum Einsatz gelangt, dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leistet; arbeitet er hingegen weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr, leistet der Arbeitnehmer vorübergehend Nachtarbeit.
Leistet ein Arbeitnehmer im Jahr somit in weniger als 25 Nächten Nachtarbeit, ist dieser grundsätzlich nach den Bestimmungen von Art. 55 AVE LMV zu bezahlen. Leistet er in 25 oder mehr Nächten pro Kalenderjahr Nachtarbeit, ist er grundsätzlich gemäss den Bestimmungen von Art. 59 AVE LMV zu entlöhnen.
Weiter gilt es zu klären, wie Randstunden von Arbeitseinsätzen, welche in die Nachtarbeit fallen, zu qualifizieren und zu vergüten sind.
Art. 55 AVE LMV hält fest, dass bei Abweichungen von der Normalarbeitszeit, d.h. bei Leistung von vorübergehender Nachtarbeit, einschliesslich Nachtarbeit im Schichtbetrieb ein Lohnzuschlag von 50% bzw. 25% auszurichten ist.
Werden über kürzere oder längere Zeit nur wenige Stunden in die Nacht, wie sie der LMV in Art. 55 bzw. 59 AVE LMV definiert, hinein gearbeitet, handelt es sich bei diesen Randstunden weder um ‚vorübergehende Nachtarbeit‘ noch um ‚dauernde Nachtschichtarbeit‘ (es fehlt an einer eigentlichen Schicht in der Nacht, wie sie zum Beispiel bei einem ununterbrochenen Dreischichtbetrieb vorliegt). Vielmehr sind diese Randstunden in der Nacht als ‚Nachtarbeit im Schichtbetrieb‘ gemäss Art. 55 AVE LMV zu betrachten. Entsprechend sind die Zuschläge gemäss Art. 55 AVE LMV zu bezahlen.