Bezug von Ferien zur Überbrückung von Schlechtwetter

Art. 28 AVE LMV, Art. 36 AVE LMV

Dokument­nummer

SVK 31/2017, Verweis auf SVK 102/2016

Publikations­datum

17. November 2017

Version

30. November -0001

Entscheidung

Ein Ferienbezug bei Schlechtwetter kann in gegenseitigem Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Landesmantelvertrag konform sein, wenn dabei folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Das gegenseitige Einvernehmen liegt in schriftlicher Form vor.
  • Der Ferienbezug ist bei Vorliegen eines vorgängigen, gegenseitigen Einvernehmens in Bezug auf Zeitpunkt und Dauer der Ferien möglich. Unzulässig ist hingegen, wenn Ferientage durch den Arbeitgeber im Nachhinein abgezogen werden.

Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass die Anordnung von Kompensationstagen bei Vorliegen von Überstunden unter Einhaltung der Bestimmungen von Art. 26 Abs. 3 AVE LMV sowie Ziffer 3 der Protokollvereinbarung ‚Arbeitszeit‘ vom 14. April 2008 mit dem Landesmantelvertrag konform ist (vgl. dazu auch die Stellungnahme der SVK im Referenzfall SVK 102/2016, publiziert in der Bibliothek).

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