SVK 31/2017, Verweis auf SVK 102/2016
30. November -0001
Ein Ferienbezug bei Schlechtwetter kann in gegenseitigem Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Landesmantelvertrag konform sein, wenn dabei folgende Punkte berücksichtigt werden:
Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass die Anordnung von Kompensationstagen bei Vorliegen von Überstunden unter Einhaltung der Bestimmungen von Art. 26 Abs. 3 AVE LMV sowie Ziffer 3 der Protokollvereinbarung ‚Arbeitszeit‘ vom 14. April 2008 mit dem Landesmantelvertrag konform ist (vgl. dazu auch die Stellungnahme der SVK im Referenzfall SVK 102/2016, publiziert in der Bibliothek).