SVK 81/2009, SVK 14/2007
30. November -0001
Alleinige Tätigkeit der Asbestsanierung fällt a priori nicht unter den LMV. ABER: Sanierungsarbeiten jeglicher Art von Bauwerken und Bauwerksteilen fallen unter den LMV. Je nach Hauptgepräge der Firma, welche die Arbeiten ausführt, ist es möglich, dass Asbestsanierungen im Rahmen von Abbrucharbeiten unter den LMV fallen. Daher oftmals prüfen, ob es sich um einen echten oder unechten Mischbetrieb handelt.
Unterstellung LMV Asbestsanierung
Zur Unterstellungsfrage von Asbestsanierungen ist die jeweilige Sachlage differenziert zu prüfen. Allgemein ist festzuhalten, dass die alleinige Tätigkeit der ‚Asbestsanierung‘ a priori nicht unter den LMV fällt.
Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche Tätigkeit der Unternehmung das Hauptgepräge verleiht. In der Regel verrichten solche Unternehmungen im Geltungsgrenzbereich des LMV und anderer GAV’s des Ausbaugewerbes (z.B. GAV Maler/Gipser, GAV Dach und Wand) Sanierungsarbeiten.
Sanierungsarbeiten jeglicher Art von Bauwerken und Bauwerksteilen fallen unter den LMV. Dazu kann auch auf Art. 2 Ziff. 5 Anhang 7 LMV verwiesen werden, wobei die Protokollvereinbarung (Anhang 7 LMV) nicht allgemeinverbindlich erklärt ist und deshalb einzig als Auslegungshilfe beigezogen werden kann. Im Rahmen von Asbestsanierungen wird oftmals gespitzt oder es handelt sich um Abbrucharbeiten. Je nach Hauptgepräge der Firma ist es durchaus möglich, dass diese bei Abbrucharbeiten unter den LMV fällt. Ist dies der Fall, so ist zu prüfen, ob es sich hierbei um einen echten bzw. unechten Mischbetrieb handelt. Werden die ‚Spezialisten‘, welche die Asbestsanierungen durchführen auch für andere Bauarbeiten eingesetzt, so ist eine allgemeine LMV Unterstellungsprüfung nach den üblichen Prüfungskriterien vorzunehmen.