Betrieblicher Geltungsbereich: Unterscheidung zwischen Rohrsanierungen, Kanal- beziehungsweise Rohrreinigungsarbeiten und Kanalbau-, Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau- und Kabelleitungstiefbauarbeiten

Art. 2 Abs. 3 AVE LMV

Dokument­nummer

VK SPK D 07/2001; VK SPK 67/2005; SVK 08/2009

Publikations­datum

8. Mai 2007

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Verschiedene Entscheide der VK SPK und der SVK zur Unterstellungsfrage von Rohrsanierungen, Kanal- bzw. Rohrreinigungsarbeiten wie auch Isolations- und Abdichtungsarbeiten an Rohren.

Grundsätzlich fallen Kanal- bzw. Rohrreinigungsarbeiten nicht unter den Geltungsbereich des LMV. Anders zu betrachten ist dies, sobald für Rohrsanierungen Grabungsarbeiten verrichtet, die Rohre geöffnet und die Rohrsanierungen unter Einsatz von Zement und Mineralstoffen verrichtet werden, wenn also diese Arbeiten als Tiefbauarbeiten zu qualifizieren sind.

Entscheidung

Unterscheidung zwischen Rohrsanierungen, Kanal- beziehungsweise Rohrreinigungsarbeiten und Kanalbau-, Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau- und Kabelleitungstiefbauarbeiten

In den Fällen VK SPK D 07/2001, VK SPK 67/2005, SVK 38 / 2007 und SVK 08 / 2009 hat die Kommission wiederholt die Unterstellungsfrage von Rohrsanierungen, Kanal- beziehungsweise Rohrreinigungsarbeiten wie auch Isolations und Abdichtungsarbeiten an Rohren behandelt.

Dazu wurde in den Fällen Folgendes festgehalten:

VK SPK D 07/2001: „Grundsätzlich fallen Kanal- bzw. Rohrreinigungsarbeiten nicht unter den Geltungsbereich von Art. 2 LMV. Zudem werden Kanal- bzw. Rohrreinigungsarbeiten nicht in der Protokollvereinbarung zum betrieblichen Geltungsbereich (Anhang 7 LMV) genannt.“

VK SPK 67/2005: „Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Tätigkeiten der beiden Firmen nicht unter den AVE betrieblichen Geltungsbereich des LMV fallen. Bei beiden Firmen handelt es sich um Spezialfirmen, die mit Spezialgeräten Kanalsanierungen durchführen und deshalb nicht dem Bauhauptgewerbe zugeordnet werden können.“

SVK 08 / 2009: „Rohrsanierungen, welche elektronisch mit Spezialgeräten und mit kleinen Drähten durchgeführt werden, sowie Kanal- beziehungsweise Rohrreinigungsarbeiten fallen nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV. Im weiteren präzisierte die Kommission, dass die ausführenden Unternehmen oder ihre Betriebsteile unter den Geltungsbereich des AVE LMV fallen, sobald für die Rohrsanierungen Grabungsarbeiten verrichtet, die Rohre geöffnet und die Rohrsanierungen unter Einsatz von Zement und Mineralstoffen verrichtet werden.

Damit eine Rohrbauarbeit als Tiefbauarbeit unter den Geltungsbereich des AVE LMV fällt, ist es somit wichtig, dass die Arbeitnehmer Grabungen und Einschüttungen verrichten.

Gestützt auf die obigen Ausführungen fallen Kanal- bzw. Rohrreinigungsarbeiten nicht unter den allgemeinverbindlich erklärten betrieblichen Geltungsbereich des LMV 2006 (Art. 2 Abs. 3 BRB vom 22. August 2003; Verlängert mit BRB vom 11. August 2005). Anders verhält es sich bei Kanalbauarbeiten, Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau- und Kabelleitungstiefbauarbeiten, welche grundsätzlich als Tiefbauarbeiten zu qualifizieren sind, und deshalb unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen.

Bei der Unterstellungsfrage ist jeweils auch zu prüfen, ob es sich um einen echten oder unechten Mischbetrieb handelt (dazu Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Mai 2001 / 4C.350/2000/rnd,Erw.3).

Datei

VK SPK D 07/2001; VK SPK 67/2005; SVK 08/2009
Verschiedene Entscheide der VK SPK und der SVK zur Unterstellungsfrage von Rohrsanierungen, Kanal- bzw. Rohrreinigungsarbeiten wie auch Isolations- und Abdichtungsarbeiten an Rohren. Grundsätzlich fallen Kanal- bzw. Rohrreinigungsarbeiten nicht unter den Geltungsbereich des LMV. Anders zu betrachten ist dies, sobald für Rohrsanierungen Grabungsarbeiten verrichtet, die Rohre geöffnet und die Rohrsanierungen unter Einsatz von Zement und Mineralstoffen verrichtet werden, wenn also diese Arbeiten als Tiefbauarbeiten zu qualifizieren sind.