Betrieblicher Geltungsbereich: Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken

Art. 2 Abs. 2 Bst. b LMV 2019 - 2022

Dokument­nummer

SVK 43/2019; SVK 81/2009, SVK 14/2007

Publikations­datum

23. Mai 2019

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

NEU Präzisierung: Art. 2 Abs. 2 Bst. b LMV 2019 – 2022 (ZV vom 3. Dezember 2018, AVE per 1. Mai 2019 gemäss BRB vom 2. April 2019)

Die Vertragsparteien des LMV haben den Begriff „Abbruch“ im betrieblichen Geltungsbereich des LMV 2019 wie folgt präzisiert: „b. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien…„.

Mit dieser Präzisierung haben die Vertragsparteien keine materielle Änderung des betrieblichen Geltungsbereichs vorgenommen. Die SVK hat mit Entscheid SVK 81/2009 vom 7. August 2009 (Publikation in der Bibliothek) über die Unterstellung von Asbestsanierungsarbeiten unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV befunden. Die Ausführungen in dieser Stellungnahme gelten weiterhin. Entsprechend hat auch der Umstand, dass der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) keine entsprechende Präzisierung enthält, keine materiellen Auswirkungen. Die Auslegung und Anwendung des betrieblichen Geltungsbereichs ist bezüglich des Abbruchs (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken) sowohl im LMV 2019 – 2022 wie auch im GAV FAR derselbe.

Datei

SVK 43/2019; SVK 81/2009, SVK 14/2007
NEU Präzisierung: Art. 2 Abs. 2 Bst. b LMV 2019 – 2022 (ZV vom 3. Dezember 2018, AVE per 1. Mai 2019 gemäss BRB vom 2. April 2019) Die Vertragsparteien des LMV haben den Begriff „Abbruch“ im betrieblichen Geltungsbereich des LMV 2019 wie folgt präzisiert: „b. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien…„. Mit dieser Präzisierung haben die Vertragsparteien keine materielle Änderung des betrieblichen Geltungsbereichs vorgenommen. Die SVK hat mit Entscheid SVK 81/2009 vom 7. August 2009 (Publikation in der Bibliothek) über die Unterstellung von Asbestsanierungsarbeiten unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV befunden. Die Ausführungen in dieser Stellungnahme gelten weiterhin. Entsprechend hat auch der Umstand, dass der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) keine entsprechende Präzisierung enthält, keine materiellen Auswirkungen. Die Auslegung und Anwendung des betrieblichen Geltungsbereichs ist bezüglich des Abbruchs (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken) sowohl im LMV 2019 – 2022 wie auch im GAV FAR derselbe.