Betrieblicher Geltungsbereich: Fertigbauteile/Mauerwerk aus Beton

Art. 2 Abs. 2 AVE LMV; Anhang 7 LMV

Dokument­nummer

SVK 49/2007

Publikations­datum

30. Mai 2007

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Anhang 7 ist nicht ave, wiedergibt aber den Willen der Vertragsparteien, was unter den Tätigkeiten des Hoch- und Tiefbaus zu verstehen ist. Fertigbauhäuser, die grundsätzlich aus Fertigbauelementen aus Beton / Mauerwerk bestehen und teilweise mit Vergussbeton fertig gestellt werden, fallen unter den allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich des LMV.

Entscheidung

Fertigbauteile/Mauerwerk aus Beton

Die Vertragsparteien haben den betrieblichen Geltungsbereich in Art. 2 LMV sowie der Protokollvereinbarung zum betrieblichen Geltungsbereich, Anhang 7 LMV detailliert geregelt. Auch wenn diese einzelnen Regelungen nicht allgemeinverbindlich erklärt sind, wiedergeben sie den Willen der Vertragsparteien, was unter den Tätigkeiten des Hoch- und Tiefbaus zu verstehen bzw. zu subsumieren ist.

Grundsätzlich gilt der LMV insbesondere für Betriebe, deren Zweck die gewerbsmässige Erstellung von Bauten aller Art ist, sowie für Betriebe, welche gewerbsmässig bauliche Leistungen erbringen.

Gemäss Art. 2 Ziff. 12 Anhang 7 fallen Fertigbauarbeiten, wie Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV.

Fertigbauhäuser, die grundsätzlich aus Fertigbauelementen aus Beton/Mauerwerk bestehen und teilweise mit Vergussbeton fertig gestellt werden, fallen unter den allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich des LMV.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass bei Unterstellungsfragen jeweils die tatsächliche Tätigkeit eines Betriebes massgebend ist. Unterstellungsprüfungen werden durch die zuständigen lokalen paritätischen Berufskommissionen durchgeführt. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Unterstellungsprüfung – im Falle eines unechten Mischbetriebes – auf das Hauptgepräge der Firma abzustellen ist. Bei einem echten Mischbetrieb ist eine Teilunterstellung unter einen AVE GAV vorzunehmen.

Datei

SVK 49/2007
Anhang 7 ist nicht ave, wiedergibt aber den Willen der Vertragsparteien, was unter den Tätigkeiten des Hoch- und Tiefbaus zu verstehen ist. Fertigbauhäuser, die grundsätzlich aus Fertigbauelementen aus Beton / Mauerwerk bestehen und teilweise mit Vergussbeton fertig gestellt werden, fallen unter den allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich des LMV.