VK SPK 22/2005; Verweis auf SVK 13/2012
30. November -0001
Wenn Betriebe Fertigbauelemente aus Holz verwenden fallen nicht unter den allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich des Landesmantelvertrages. Mit dem BRB vom 22. August 2003, Ziff. II, Artikel 2 Absatz 3 wurden die Zimmereibetriebe aus dem allgemein verbindlich erklärten Geltungsbereich ausgenommen.
Fertigbauhaus mit Fertigbauteilen aus Holz
Betriebe die Fertigbauhäuser erstellen, welche dazu Fertigbauelementen aus Beton/Mauerwerk einsetzen und teilweise mit Vergussbeton fertig stellen, fallen unter den allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich des LMV.
Anderes ist zu entscheiden, wenn Betriebe Fertigbauelemente aus Holz verwenden. Diese Tätigkeit fällt nicht unter den allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich des Landesmantelvertrages.
Mit dem Bundesratsbeschluss vom 22. August 2003 wurden die Zimmereibetriebe aus dem allgemein verbindlich erklärten Geltungsbereich ausgenommen.