Betrieblicher Geltungsbereich: Fertigbauhaus mit Fertigbauelementen aus Holz bzw. Beton

Art. 2 Abs. 3 AVE LMV

Dokument­nummer

VK SPK 22/2005; Verweis auf SVK 13/2012

Publikations­datum

8. August 2005

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Wenn Betriebe Fertigbauelemente aus Holz verwenden fallen nicht unter den allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich des Landesmantelvertrages. Mit dem BRB vom 22. August 2003, Ziff. II, Artikel 2 Absatz 3 wurden die Zimmereibetriebe aus dem allgemein verbindlich erklärten Geltungsbereich ausgenommen.

Entscheidung

Fertigbauhaus mit Fertigbauteilen aus Holz

Betriebe die Fertigbauhäuser erstellen, welche dazu Fertigbauelementen aus Beton/Mauerwerk einsetzen und teilweise mit Vergussbeton fertig stellen, fallen unter den allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich des LMV.

Anderes ist zu entscheiden, wenn Betriebe Fertigbauelemente aus Holz verwenden. Diese Tätigkeit fällt nicht unter den allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich des Landesmantelvertrages.

Mit dem Bundesratsbeschluss vom 22. August 2003 wurden die Zimmereibetriebe aus dem allgemein verbindlich erklärten Geltungsbereich ausgenommen.

Datei

VK SPK 22/2005; Verweis auf SVK 13/2012
Wenn Betriebe Fertigbauelemente aus Holz verwenden fallen nicht unter den allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich des Landesmantelvertrages. Mit dem BRB vom 22. August 2003, Ziff. II, Artikel 2 Absatz 3 wurden die Zimmereibetriebe aus dem allgemein verbindlich erklärten Geltungsbereich ausgenommen.