SVK 85/2017; Verweis auf SVK 59/2017 u. SVK 62/2017; SVK 74/2019
30. November -0001
Neue Bestimmung Art. 42 Abs. 1 AVE LMV 2016-2018 (ZV vom 23. Januar 2017, AVE per 1. Juni 2017 gemäss BRB vom 2. Mai 2017)
Art. 42 Abs. 1 Buchstabe a hält neu fest, dass in der Regel eine Beförderung von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B nach spätestens dreijähriger Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) stattfindet. Der Betrieb kann in jedem Fall die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenü-gender Qualifikation nach Artikel 44 Absatz 1 AVE LMV ablehnen unter Mitteilung an die zuständige PBK.
Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer bei einer Neuanstellung bereits eine dreijährige Tätigkeit als Bauarbeiter der Lohnklasse C vorweisen kann, kann die Beurteilung über die Beförderung auch erst nach einem zusätzlichen Jahr im neuen Betrieb erfolgen.
Hinweise zum Vollzug
Hinsichtlich der Umsetzung dieser neuen Bestimmung von Art. 42 Abs. 1 Buchstabe a AVE LMV 2016-2018 im Vollzug hat die SVK das Folgende festgehalten:
• Jeder Arbeitgeber im Bauhauptgewerbe ist verpflichtet, in den letzten vier Monaten jedes Kalenderjahres eine Qualifikation seiner Arbeitnehmer (somit auch derjenigen der Lohnklasse C) im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AVE LMV vorzunehmen.
• Art. 44 Abs. 1 AVE LMV sieht diesbezüglich keine formellen Voraussetzungen für die Qualifikation der Arbeitnehmenden vor. Die Qualifikation ist nicht an Formschriften gebunden und kann deshalb auch mündlich erfolgen. Die Schriftlichkeit der Qualifikation ist jedoch zu empfehlen.
• Sind die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 Buchstabe a zur Beförderung gegeben (36 monatige Tätigkeit bei einem Arbeitspensum von 100%; bei einer Neuanstel-lung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einer zwölfmonatigen Tätigkeit bei einem Arbeitspensum von 100% erfolgen), ist der Arbeitnehmer der Lohn-klasse C in der Regel in die Lohnklasse B zu befördern.
• Gewährt der Arbeitgeber die Beförderung der Arbeitnehmer der Lohnklasse C aufgrund einer ungenügenden Qualifikation nicht, ist dieser Umstand der PBK zu melden. Der Arbeitgeber ist hingegen nicht verpflichtet, der PBK auch die Qualifikation einzureichen.
• Bei der Beurteilung der zeitlichen Voraussetzungen sind alle Erfahrungsjahre des Arbeit-nehmers, also auch diejenigen vor Inkrafttreten der AVE dieser Bestimmung, zu berück-sichtigen.
• Die PBK hat keine Kompetenz, eine vorgenommene Qualifikation inhaltlich zu prüfen. Die Beförderung bzw. die Ablehnung einer Beförderung eines Arbeitnehmers kann nur durch den Arbeitgeber erfolgen.
Hinweis zur Mitteilung der Nichtbeförderung
Die Firma hat der PBK eine Nichtbeförderung nicht nur nach der ersten in Art. 42 LMV statuierten Zeitspanne, sondern auch in den Folgejahren im Anschluss an das jährliche Qualifikationsgespräch zu melden. Es ist empfehlenswert, wenn die Mitteilung der Nichtbeförderung mit dem folgenden Formular erfolgt.