VK SPK 23/2004; SVK 25/2013; SVK 161/2015
30. November -0001
Art. 57 LMV ist seit dem seit dem 1. Januar 1999 allgemeinverbindlich erklärt und hat bis heute keine materiellen Änderungen erfahren. Die Schweizerische Paritätische Berufskommission des Bauhauptgewerbes (SPK) hat in einem Fall aus dem Jahr 2001 ausführlich dazu Stellung genommen und beim auszurichtenden Zuschlag eine Abstufung festgelegt. Die SVK hat diese Praxis wiederholt in den Fällen SVK 23/2004, SVK 25/2013 und 161/2015 bestätigt.
Die SPK hat die Auslegung der SPK im Jahr 2001 wiederholt in den Fällen VK SPK 23/2004, SVK 25/2013 und 161/2015 bestätigt.
Gemäss Art. 57 AVE LMV hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 20% bis 50%, wenn er die Arbeit im Wasser oder Schlamm nicht mit normalen Arbeitsschuhen oder kurzen Gummistiefeln ausführen kann, ohne dass seine Gesundheit gefährdet wäre. Damit ein Lohnzuschlag geschuldet wird, muss deshalb das Nichttragen von speziellen Stiefeln – nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge – als gesundheitsschädigend betrachtet werden.
Im Gegenteil dazu begründet das Tragen von Stiefeln, ohne dass es Wasser oder Schlamm hat und ohne dass ein Risiko für die Gesundheit des Arbeitnehmers besteht, klarerweise keinen Anspruch auf einen Lohnzuschlag gemäss Art. 57 AVE LMV.
Sofern die oben erwähnten Voraussetzungen für den Lohnzuschlag erfüllt sind, erfolgt die Festlegung des auszurichtenden Zuschlags angesichts der folgenden Abstufung:
Die oben aufgezeigte Abstufung richtet sich nach der Mühseligkeit der im konkreten Fall auszuführenden Arbeiten sowie der für solche Arbeiten geforderten speziellen Arbeitskleidungen.