SVK 09/2015; Verweis auf SVK 108/2012; SVK 37/2013; SVK 145/2015
30. November -0001
Die Regelung von Art. 43 Abs. 2 LMV bei Arbeitnehmern mit Berufserfahrung (eingeteilt in Lohnklasse B oder A) kann angewendet werden, nachdem diese in Anwendung von Art. 32 BBV (Berufsbildungsverordnung BBV, SR 412.101) erfolgreich eine Lehre im Bauhauptgewerbe mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis (EFZ) abgeschlossen haben und fortan in die Lohnklasse Q fallen. Um den Lehrabschluss gemäss Art. 32 BBV ausserhalb eines geregelten Bildungsganges zu erwerben, braucht es zumindest eine fünfjährige berufliche Erfahrung.
Der Lohn, den der Arbeitnehmer zuvor verdient hat, darf durch die Regelung in Art. 43 Abs. 2 LMV nicht unterschritten werden. Es findet diesbezüglich also eine Besitzstandswahrung statt.
Der anzuwendende Basislohn für einen gelernten Bau-Facharbeiter der Lohnklasse Q kann gemäss Art. 43 Abs. 2 LMV (während drei Jahren und in verschiedener Höhe) unter folgenden Voraussetzungen unterschritten werden:
Der Wortlaut hält diesbezüglich fest, dass der anzuwendende Basislohn unterschritten werden kann; es handelt sich daher bei Art. 43 Abs. 2 LMV um eine Kannvorschrift. Der Arbeitgeber kann somit im Einzelfall beim Arbeitnehmer den Basislohn unterschreiten, muss dies aber nicht tun.
Die Bestimmung macht hinsichtlich des Wegs, wie der Lehrabschluss bewältigt worden ist (‚klassisch‘ im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht oder über den Weg von Art. 32 BBV), keine Differenzierung. Daraus folgt, dass auch auf einen Arbeitnehmer, der bereits über Berufserfahrung verfügt und vor dem Lehrabschluss bereits in Lohnklasse B oder A eingestuft war, nach erfolgreichem Lehrabschluss EFZ im Grundsatz der Art. 43 Abs. 2 LMV im Sinne der Kann-Vorschrift anwendbar sein muss. Es besteht somit umgekehrt für einen Arbeitnehmer im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Anstellung kein Rechtsanspruch, dass die Bestimmung von Art. 43 Abs. 2 LMV auf ihn nicht angewendet werden darf.
Der Lohn, den der Arbeitnehmer zuvor verdient hat, darf durch die Regelung in Art. 43 Abs. 2 LMV nicht unterschritten werden. Es findet diesbezüglich also eine Besitzstandswahrung statt.