Anerkennung ausländischer Berufsausweise

Anhang 15 LMV

Dokument­nummer

SVK 54/2007

Publikations­datum

29. Juni 2007

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Mit dieser Stellungnahme machte die SVK 2007 die im operativen Vollzugsbereich tätigen Stellen über die Auslegung von Anhang 15 AVE LMV ‚SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise‘ aufmerksam.

Entscheidung

Stellungnahme zur Auslegung von Anhang 15 LMV: SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufs-Ausweise

In Zusammenhang mit der Behandlung diverser Fälle und zahlreicher Anfragen hat die Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK an der Sitzung vom 21. Juni 2007 beschlossen, die im operativen Vollzugsbereich tätigen Stellen über die Auslegung von Anhang 15 LMV ‚SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufs-Ausweise‘ aufmerksam zu machen. Zu dieser Problematik hat die Kommission schon mehrmals Stellung genommen.

Das in Zusammenhang mit der Lohnklasseneinreihung von Arbeitnehmern mit ausländischen Fachausweisen meist vorgebrachte Argument ist, dass diese Arbeitnehmer nicht die gleichwertige Berufserfahrungen wie Bau-Facharbeiter mit eidg. Fachausweis aufweisen und deshalb qualitativ nicht die gleichen Leistungen erbringen. Dieses Argument ist für die Lohnklasseneinteilung immer dann unerheblich, wenn die ausländische Fachausbildung mit der schweizerischen gleichwertig ist.

Die Berufslehren bzw. Ausbildungen in Bau-Berufen werden im Berufsbildungsgesetz BBG, in der Berufsbildungsverordnung BBV sowie in den Berufsreglementen definiert. Allgemein beinhaltet eine solche Berufslehre eine Ausbildungsdauer von 3 Jahren sowie einen praktischen und theoretischen Teil (z.B. Berufsreglement für Maurer – Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung sowie den Lehrplan für den beruflichen Unterricht; diese sind unterhttp://www.sbfi.admin.ch/bvz/index.html?lang=deabrufbar).

Im LMV stützt sich die Lohnklasseneinreihung bei Arbeitnehmer mit eidg. Fachausweis alleine auf das Vorhandensein des eidg. Fachausweises ohne zusätzliche dreijährige Tätigkeit auf einer Schweizer Baustelle. Vielmehr wird explizit darauf hingewiesen, dass die Berufslehrzeit bzw. Ausbildungszeit der dreijährigen Tätigkeit auf einer Schweizerbaustelle entspricht (dazu Art. 42 LMV).

Arbeitnehmer mit eidg. Fähigkeitszeugnis sowie Arbeitnehmer mit gleichwertiger ausländischer Fachausbildung haben Anspruch auf dieselbe Lohnklasseneinreihung. Weder die Berufserfahrung noch die Leistungsqualität sind bei der Lohnklasseneinteilung Q massgebend. Würde bei Arbeitnehmenden mit einer in der Schweiz gleichwertigen ausländischen Fachausbildung (und allfälliger mehrjähriger Berufserfahrung in ihrem Ursprungsland) als zusätzliches Kriterium für die Lohnklasseneinreihung Q eine dreijährige Tätigkeit auf Schweizer Baustellen verlangt, würde dies dazu führen, dass qualifizierte Arbeitnehmer in die zweittiefste Lohnklasse B als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen (LMV Art. 42) eingereiht werden könnten. Dies würde konkret bedeuten, dass beispielsweise ein Maurer mit deutschem Fachausweis während drei Jahren monatlich CHF 485.- (Lohnzone rot) weniger verdient als ein Maurer mit eidg. Fachausweis. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Vollzugspraxis in krasser Art und Weise dem Sinn und Zweck der flankierenden Massnahmen widerspricht.

Die Lohnklasseneinreihung von Arbeitnehmer mit ausländischen Berufs-Ausweisen ist im Anhang 15 LMV 2006 abschliessend geregelt. Dieser Anhang ist allgemeinverbindlich erklärt worden.

Der Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q ist in Anhang 15 LMV geregelt. Unter Punkt 2 ‚Lohnklasse Q (Gelernter Bau-Facharbeiter)‘ sind die diesbezüglichen Einzelheiten geregelt. Unter Punkt 2.4 wird bei Arbeitnehmenden mit ausländischen Berufsausweisen auf das SVK-Merkblatt verwiesen, das ebenfalls allgemeinverbindlich erklärt ist.

Im SVK-Merkblatt sind unter Punkt 1 die ‚Anerkennungs-Kriterien für eine Einreihung in die Lohnklasse Q‘ festgelegt. Punkt 2 zählt auf, aus welchen Ländern die Ausbildungen in einem Lehrberuf des Bauhauptgewerbes in der Schweiz als gleichwertig gelten. Hierbei ist zu bemerken, dass Punkt 2 eine entsprechende Unterscheidung je nach Land vornimmt. Beispielsweise sind ‚Ausweise der Scuola tecnica‘ in Italien nur mit einem einjährigen Praxisnachweis auf einer Schweizer Baustelle als gleichwertig zu betrachten. Erst mit diesem entsprechenden Praxisnachweis besteht der Anspruch auf eine Lohnklasseneinreihung Q.

Die Anerkennungs-Kriterien für eine Einreihung in die Lohnklasse Q werden für die Lohnklasseneinreihung A analog angewendet.

In Fällen, in denen die Ausbildung bzw. der Fachausweis zu Zweifeln Anlass gibt, besteht zudem die Möglichkeit einer Gleichwertigkeitsbeurteilung durch das zuständige Bundesamt (Vorgehen und Adresse sind im SVK-Merkblatt, Punkt 3 angegeben; Gleichwertigkeitsprüfung; abrufbar unterttp://www.sbfi.admin.ch/berufsbildung/01584/01586/index.html?lang=de).

Datei

SVK 54/2007
Mit dieser Stellungnahme machte die SVK 2007 die im operativen Vollzugsbereich tätigen Stellen über die Auslegung von Anhang 15 AVE LMV ‚SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise‘ aufmerksam.