SVK 34/2015
18.05.2015 – 30. November -0001
Abdichtungs- und Isolationsarbeiten auf Flachdächern / Balkonen / Terrassen fallen nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV
Abdichtungs- und Isolationsarbeiten auf Flachdächern und Balkonen / Terrassen fallen nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE LMV.
Diese Feststellung ergibt sich bereits aus dem LMV 2000, der bereits in der Umschreibung des betrieblichen Geltungsbereichs nur die Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für die Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinne dem Geltungsbereich des LMV unterstellte. Analog ist auch der betriebliche Geltungsbereich des GAV FAR in Art. 2 lit. e zu verstehen.
Dies hat zur Folge, dass Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind – ‚Gebäudehülle‘ schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung) – nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV fallen. Das Verständnis hinsichtlich dieses Punktes wurde zur weiteren Klärung in der „Vereinbarung zur Präzisierung der betrieblichen Geltungsbereiche“ zwischen den Vertragsparteien des LMV und des GAV für das Schweizerische Dach- und Wandgewerbe vom 18. August 2008 fixiert (die Vereinbarung ist als Dokument unten angehängt).
In dieser Vereinbarung wurde in Art. 1 der Geltungsbereich des LMV insofern präzisiert, dass die Betriebe, welche in der Gebäudehülle tätig sind, aus dem betrieblichen Geltungsbereich des LMV explizit ausgenommen sind. In Art. 3 wird schliesslich der Begriff der Gebäudehülle detaillierter definiert.
Mittlerweile ist diese Klärung auch im LMV 2012-2015 vollzogen, welcher den Wortlaut des GAV FAR nun identisch übernommen hat (vgl. dazu den BRB vom 15. Januar 2013, Ziffer II, Art. 2 Abs. 3 lit. d und e).
Wie üblich, ist für die Beurteilung, ob ein solcher Betrieb tatsächlich dem LMV zu unterstellen ist, im Einzelfall auf die Prüfungskriterien gemäss Art. 2bis LMV abzustellen, insbesondere wenn es sich um einen gemischten Betrieb handelt.
In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass der GAV Dach- und Wandgewerbe mit Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung vom 19. August 2014 durch den Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe abgelöst worden ist.