SVK 102/2016; Verweis auf SVK 46/2019; SVK 115/2015; SVK 53/2012, 54/2012
15.12.2016 – 30. November -0001
Laut Art. 26 Abs. 3 AVE LMV ist der Arbeitgeber berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Der Überstundensaldo ist gemäss Art. 26 Abs. 4 AVE LMV bis Ende März des Folgejahres vollständig abzubauen*.
Art. 26 Abs. 1 AVE LMV definiert den Begriff der Überstunden im Bauhauptgewerbe und hält fest, dass die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitszeitkalender hinaus geleisteten Stunden Überstunden sind. Art. 25 Abs. 1 AVE LMV geht von der wöchentlichen Arbeitszeit als Basis zur Erstellung des Arbeitszeitkalenders aus. Entsprechend hat die SVK festgelegt, dass für die Berechnung der zu kompensierenden Überstunden ebenfalls von einer wöchentlichen Betrachtung auszugehen ist. Beim Abbau der Überstunden des Vorjahressaldos von Januar bis Ende März im Sinne von Art. 26 Abs. 4 LMV ist somit auf eine Wochenbetrachtung abzustellen*.
Mit anderen Worten: Es ist pro Woche ein Vergleich anzustellen zwischen den Sollstunden gemäss Arbeitszeitkalender für die entsprechende Woche und den in dieser Woche tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen (unabhängig allfällig bezogener Kompensationstage in dieser Woche). Ergibt sich dabei ein Minussaldo, ist dieser vom Überstundensaldo des Vorjahres abzuziehen; ergibt sich ein Plussaldo, ist dieser dem Überstundensaldo des laufenden Jahres zuzuführen.
Dabei sind nach Möglichkeit ganze Tage oder zumindest halbe Tage zu kompensieren; aber auch eine stundenweise Kompensation ist möglich.
* Änderung in Art. 26 Abs. 4 AVE LMV 2019 – 2022 (ZV vom 3. Dezember 2018, AVE per 1. Mai 2019 gemäss BRB vom 2. April 2019
Neu sieht Art. 26 Abs. 4 AVE LMV 2019 – 2022 vor, dass der Überstundensaldo bis Ende April jedes Jahr vollständig abzubauen ist (…). Zuvor lautete die Regelung auf Ende März statt auf Ende April.