Prämienaufschub von 120 Tagen bei Krankentaggeldversicherung

Art. 64 Abs. 2 und 5 AVE LMV (gilt auch für Personalverleih vgl. Art. 20 AVG / Art. 48a Abs. 1 lit. f AVV)

Dokument­nummer

SVK 58/2008

Publikations­datum

24. September 2008

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Darf ein Baubetrieb (oder ein Personalverleiher, der seinen Arbeitnehmer an ein Bauunternehmen verleiht) eine kollektive Krankentaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub von 120 Tagen abschliessen?

Die Kommission hielt fest, dass die Regelung von Art. 64 LMV klar ist und keine weitergehende Lösung über einen max. Leistungsaufschub von mehr als 30 Tagen zulässt.

Entscheidung

Art. 64 Abs. 2 und 5 LMV i.V.m. Art. 20 AVG und Art. 48a Abs. 1 lit. f AVV, Prämienaufschub von 120 Tagen bei Krankentaggeldversicherung zulässig?

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Personalverleihbetrieb gemäss Art. 64 Abs. 5 des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) für die von ihr in das Bauhauptgewerbe verliehenen Arbeitnehmenden eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von 120 Tagen abschliessen kann. Die SVK hat diesbezüglich Folgendes festgehalten:

Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 (AVG; SR 823.11) muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einhalten, wenn ein Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag untersteht. Lohnbestimmungen sind unter anderem auch Regelungen über die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR) wie infolge Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär, Zivilschutz, Zivildienst, Schlechtwetter, Heirat, Geburt, Todesfall, Umzug, Pflege eines kranken Familienangehörigen (Art. 48a Abs. 1 lit. f der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 19 Januar 1991, AVV; SR 823.111).

Gemäss der vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärten (AVE) Bestimmung (Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des LMV vom 10. November 1998, publiziert im BBI 1998 4945-4947) in Art. 64 Abs. 1 LMV ist der Betrieb verpflichtet, die Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung eines Karenztages je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten (AVE Bestimmung in Art. 64 Abs. 2 lit. b LMV).

Sogenannte „Managed-care-Modelle“ sind zulässig, wenn kumulativ die Minimalleistungen gemäss Art. 64 Abs. 3 eingehalten werden (zu bestätigen durch die SVK), mindestens eine Prämienersparnis von 10% im Vergleich zu einer üblichen Kollektivtaggeldversicherung gemäss Art. 64 Abs. 3 desselben Versicherers die Folge ist und alle in einem Betrieb betroffenen Arbeitnehmenden einem derartigen Modell zustimmen (AVE Bestimmungen in Art. 64 Abs. 5 LMV). Gemäss AVE Art. 64 Abs. 3 lit. b LMV haben die Versicherungsbedingungen mindestens eine Entschädigung des Lohnausfalles zu 80% infolge Krankheit nach höchstens einem Karenztag zu Lasten der Arbeitnehmenden vorzusehen. Erfolgt ein Aufschub von höchstens 30 Tagen je Krankheitsfall, ist der Lohnausfall während dieser Zeit vom Arbeitgeber zu entrichten (AVE Art. 64 Abs. 3 lit. b, zweiter Satz, LMV).

Die Kommission stellt fest, dass die vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärten Regelungen in Art. 64 LMV klar sind und keine weitergehenden Lösungen über einen maximalen Leistungsaufschub von 30 Tagen hinaus zulassen. Eine 120-Tage-Lösung verstösst somit gegen die AVE LMV-Bestimmungen. Die Firmen sind insbesondere zum Schutz der Arbeitnehmenden im Konkursfalle der Arbeitgeberin verpflichtet, die maximal 30 Tage für einen Leistungsaufschub einzuhalten.

Datei

SVK 58/2008
Darf ein Baubetrieb (oder ein Personalverleiher, der seinen Arbeitnehmer an ein Bauunternehmen verleiht) eine kollektive Krankentaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub von 120 Tagen abschliessen? Die Kommission hielt fest, dass die Regelung von Art. 64 LMV klar ist und keine weitergehende Lösung über einen max. Leistungsaufschub von mehr als 30 Tagen zulässt.