SVK 42/2019; SVK 36/2012
17. September 2024
Artikel 42 Abs. 1 LMV: Gleichwertigkeit der deutschen gegenüber der schweizerischen Vorarbeiterausbildung Tiefbau grundsätzlich nicht gegeben
Stellungnahme der SVK zur korrekten Lohnklasseneinteilung eines Arbeitnehmers mit einem deutschem Abschluss als Vorarbeiter im Tiefbau, der in der Schweiz bei einem Schweizer Arbeitgeber eingesetzt wird, ohne als Vorarbeiter tätig zu sein.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 LMV sind Vorarbeiter, welche eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben, oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt werden, in die Lohnklasse V einzuteilen. Im ersten Fall ist eine solche Lohneinreihung V auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht als Vorarbeiter eingesetzt wird (siehe dazu SVK 36/2012). Es ist daher zu prüfen, ob die Vorarbeiterausbildung gegenüber den von der SVK anerkannten Vorarbeiterausbildungen als gleichwertig zu betrachten sind.
Die Bauvorarbeiterschule in der Schweiz dauert in der Regel 10 Wochen (z.B. Campus Sursee: 47 Unterrichtstage à 6 oder 8 Unterrichtslektionen bzw. total 346 Unterrichtslektionen sowie 3 Tage Prüfungsvorbereitung). Demgegenüber dauert die vorliegend in Frage stehende Ausbildung in Deutschland lediglich drei Wochen (120 Unterrichtslektionen zuzüglich Prüfungsvorbereitung), was sich auch auf den Inhalt der Ausbildung auswirkt. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Vorarbeiterausbildungen in Deutschland und der Schweiz ist somit grundsätzlich die Gleichwertigkeit der deutschen Ausbildung Vorarbeiter im Tiefbau in der Schweiz nicht gegeben.
Hinweis: Die SVK befasste sich bei der Prüfung der Frage, ob die deutsche Vorarbeiterausbildung gegenüber der schweizerischen Vorarbeiterausbildung als gleichwertig zu betrachten ist, auch mit der Frage, ob diese Ausbildung aufgrund einer Norm des Bundesrechts oder des Staatsvertragsrechts als gleichwertig zu betrachten ist. Da es sich bei der Vorarbeitertätigkeit jedoch nicht um eine staatlich reglementierte Tätigkeit handelt, ist dies zu verneinen. Einzelheiten sind dem beigefügten Dokument zu entnehmen.