Festlegung der Sommer- und Winterzeit in den Arbeitszeitkalendern

Art. 52 ff. AVE LMV

Dokument­nummer

SVK 54/2011

Publikations­datum

1. September 2011

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Für die Abgrenzung Sommer- und Winterzeit ist zu beachten:

1. Betrieblicher Arbeitszeitkalender der betroffenen Unternehmung

2. Sektionaler Arbeitszeitkalender der zuständigen PBK

3. Falls nichts festgehalten ist: Sommerzeit zwischen 1. Mai und 30. September

Entscheidung

Festlegung der Sommer- und Winterzeit in den Arbeitszeitkalendern

Die Begriffe Sommer- und Winterzeit werden mit der Aufhebung von Art. 34 des Arbeitsgesetzes (ArG) vor elf Jahren nicht mehr durch das Arbeitsgesetz selbst definiert. Art. 52 ff. des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (LMV) verweist aber weiterhin auf das ArG für die Abgrenzung zwischen Winter- und Sommerzeit. Insbesondere bei Strassen- und Gleisbaufirmen hat diese Abgrenzung Auswirkungen auf die Lohnzuschläge.

Seit 1998 besteht nach dem Willen der LMV-Vertragsparteien im Bauhauptgewerbe eine festgelegte Übung zur Sommer- und Winterzeit. Verschiedene PBKs legen diese Abgrenzung im sektionalen Arbeitszeitkalender fest.

Für die Abgrenzung zwischen Sommer- und Winterzeit ist an erster Stelle der betriebliche Arbeitszeitkalender der betroffenen Unternehmung und an zweiter Stelle der sektionale Arbeitszeitkalender der zuständigen PBK Bauhauptgewerbe zu konsultieren. Kann beiden Arbeitszeitkalendern keine Definition zur Sommer- und Winterzeit entnommen werden, gilt als Sommerzeit der Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 30. September des betreffenden Jahres.

Datei

SVK 54/2011
Für die Abgrenzung Sommer- und Winterzeit ist zu beachten: 1. Betrieblicher Arbeitszeitkalender der betroffenen Unternehmung 2. Sektionaler Arbeitszeitkalender der zuständigen PBK 3. Falls nichts festgehalten ist: Sommerzeit zwischen 1. Mai und 30. September