SVK 48/2015
30. November -0001
Gemäss Art. 52 Abs. 3 LMV werden bei einem durchgehenden Schichtplan die Zuschläge von Überstunden, vorübergehender Nachtarbeit und Sonntagsarbeit nicht kumuliert und es gilt jeweils der höhere Ansatz.
Für Untertagbaustellen sind die spezifischen Bestimmungen des Anhangs 12 LMV zu beachten.
Die PBKs sollen im Rahmen der Genehmigung des Gesuchs um Schichtarbeit einen klaren Hinweis zur nicht vorzunehmenden Kumulation machen.
Die Schichtarbeit ist im Art. 25 Abs. 5 ff. AVE LMV sowie im Anhang 16 LMV (Richtlinie über Schichtarbeit im schweizerischen Bauhauptgewerbe) ausführlich geregelt.