Durchgehender Schichtbetrieb im Hochbau / Tiefbau: Keine Kumulation der Zuschläge von Überstunden, vorübergehender Nachtarbeit und Sonntagsarbeit

Art. 52 Abs. 3 AVE LMV

Dokument­nummer

SVK 48/2015

Publikations­datum

18. Mai 2015

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Gemäss Art. 52 Abs. 3 LMV werden bei einem durchgehenden Schichtplan die Zuschläge von Überstunden, vorübergehender Nachtarbeit und Sonntagsarbeit nicht kumuliert und es gilt jeweils der höhere Ansatz.

Für Untertagbaustellen sind die spezifischen Bestimmungen des Anhangs 12 LMV zu beachten.

Die PBKs sollen im Rahmen der Genehmigung des Gesuchs um Schichtarbeit einen klaren Hinweis zur nicht vorzunehmenden Kumulation machen.

Die Schichtarbeit ist im Art. 25 Abs. 5 ff. AVE LMV sowie im Anhang 16 LMV (Richtlinie über Schichtarbeit im schweizerischen Bauhauptgewerbe) ausführlich geregelt.

Datei

SVK 48/2015
Gemäss Art. 52 Abs. 3 LMV werden bei einem durchgehenden Schichtplan die Zuschläge von Überstunden, vorübergehender Nachtarbeit und Sonntagsarbeit nicht kumuliert und es gilt jeweils der höhere Ansatz. Für Untertagbaustellen sind die spezifischen Bestimmungen des Anhangs 12 LMV zu beachten. Die PBKs sollen im Rahmen der Genehmigung des Gesuchs um Schichtarbeit einen klaren Hinweis zur nicht vorzunehmenden Kumulation machen. Die Schichtarbeit ist im Art. 25 Abs. 5 ff. AVE LMV sowie im Anhang 16 LMV (Richtlinie über Schichtarbeit im schweizerischen Bauhauptgewerbe) ausführlich geregelt.