Durchführung von Injektionsarbeiten zur Bodenstabilisierung

Art. 2 Abs. 3 AVE LMV

Dokument­nummer

SVK 45/2014

Publikations­datum

16. April 2016

Zusammenfassung

Eine Konsolidierung des Baugrunds (unter den Fundamenten) durch Injektion von beispielsweise expandierendem Kunstharz dient in der Regel zur Stabilisierung von zu sanierenden Gebäuden. Solche Stabilisierungsarbeiten zur Lösung von statischen Problemen des Baugrunds oder an den Fundamenten eines Gebäudes sind als Arbeiten des Bauhauptgewerbes zu qualifizieren.

Das für die Injektionen verwendete Material ist für die Tätigkeitsqualifizierung unerheblich.

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