Betrieblicher Geltungsbereich: Restaurationsarbeiten mittels Reprofilierung der Natursteine

Art. 2 Abs. 3 AVE LMV; Anhang 7 LMV

Dokument­nummer

SVK 82/2014

Publikations­datum

16. Juli 2014

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Restaurationsarbeiten mittels Reprofilierungs- und Ausbesserungsarbeiten an Natursteinfassaden fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV. Solche Tätigkeiten sind im Sinne von Art. 2 Ziff. 19 und 20 Anhang 7 LMV als Maurerarbeiten jeglicher Art sowie Naturstein- und Naturwerk(bau)arbeiten zu qualifizieren.

Entscheidung

Reprofilierungs- und Ausbesserungsarbeiten mit Mörtel an Natursteinfassaden (auch Renovation und Restauration von Sandstein / Natursteinfassaden) fallen in den betrieblichen Geltungsbereich des LMV.

Restaurationsarbeiten mittels Reprofilierungs- und Ausbesserungsarbeiten als auch Steinhauereiarbeiten stellen Tätigkeiten dar, die dem betrieblichen Geltungsbereich des LMV zuzuordnen sind. Solche Tätigkeiten sind im Sinne von Art. 2 Ziff. 19 und 20 der Protokollvereinbarung zum betrieblichen Geltungsbereich Anhang 7 LMV als Maurerarbeiten jeglicher Art sowie Naturstein- und Naturwerk(bau)arbeiten zu qualifizieren.

Zur Veranschaulichung kann im Zusammenhang mit Reprofilierungs- und Ausbesserungsarbeiten mit Kalktrassmörtel an Natursteinfassaden auch auf die Tätigkeiten der Berner und Basler Münsterbauhütte verwiesen werden (unter den folgenden Links sind alle Informationen zu den vorgängig genannten Münsterstiftungen einsehbar: http://www.bernermuensterstiftung.ch und http://www.baslermuenster.ch/bauwerk/muensterbauhuette). In beiden Stiftungen werden hauptsächlich Tätigkeiten im Rahmen von Restaurationsarbeiten (in erster Linie des Berner und Basler Münsters, aber auch anderer historischen Bauten) ausgeführt. Die Berner Münsterstiftung führt auch Renovations- und Restaurationsarbeiten für Dritte aus. Die von den genannten Stiftungen ausgeführten Malerarbeiten als solches fallen hingegen nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV.

Datei

SVK 82/2014
Restaurationsarbeiten mittels Reprofilierungs- und Ausbesserungsarbeiten an Natursteinfassaden fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV. Solche Tätigkeiten sind im Sinne von Art. 2 Ziff. 19 und 20 Anhang 7 LMV als Maurerarbeiten jeglicher Art sowie Naturstein- und Naturwerk(bau)arbeiten zu qualifizieren.