SVK 84/2006
30. November -0001
Stellungnahme der SVK zu den Begriffen Akkordlohnarbeit, Akkordlohnansatz sowie zum Verbot des blinden Akkords.
Arbeitsverträge mit Akkordlohnvereinbarungen
Bei der Überprüfung von Verträgen sind nicht nur die Bestimmungen des LMV zu berücksichtigen, sondern auch die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts (OR Art. 326 und 326a, 327a) und des BVG (Art. 66). Diese gelten auch, wenn Art. 46 Abs. 1 LMV festhält, dass die aus dem LMV abzuleitenden Ansprüche im Akkordlohn bzw. in den Leistungsprämien enthalten sind.
Zu den Begriffen Akkordlohnarbeit, Akkordlohnansatz sowie zum Verbot des blinden Akkords kann allgemein folgendes festgehalten werden:
Akkordlohnarbeit:
Akkordlohnansatz:
Verbot des ‚blinden Akkords‘:
Im Akkordlohn beschäftigte Arbeitnehmer ist der Akkordlohnansatz vor Beginn der einzelnen Arbeiten bekanntzugeben (OR 326a Abs. 1). Diese Norm ist relativ zwingend und schützt den Arbeitnehmer gegen den sog. ‚blinden‘ Akkord. Darunter versteht man eine Arbeitsleistung für die der Arbeitgeber den Akkordlohnansatz erst nach geleisteter Arbeit bestimmt oder bekanntgibt. … Verlangt wird vielmehr die ausdrückliche Mitteilung des Akkordlohnansatzes durch den Arbeitgeber. … Das Verbot des blinden Akkords gilt für jede Akkordlohnarbeit, gleichgültig ob sie für einen oder mehrere Arbeitgeber geleistet wird oder ob der Akkordlohn die einzige Vergütung ist. Daher ist der blinde Akkord auch bei Lohnmischsystemen verboten. OR 326a geht somit von einem weiteren Akkordlohnbegriff aus als OR 326. (Zum Ganzen: Berner Kommentar, Art. 326a N 5-7.)