Auslegungsfragen der PBKs und Entscheide des SVK Vorstands zum LMV 2023

Art. 38 Abs. 5 LMV betreffend Feiertagsentschädigung

Dokument­nummer

SVK 123/2022; SVK 92/2024

Publikations­datum

11. Juli 2024

Version

20. Oktober 2025

Zusammenfassung

Die Vertragsparteien des LMV haben in Bezug auf den neuen LMV 2023 Art. 38 LMV wie folgt
angepasst:

Art. 38 Abs. 5: Prozentuale Abgeltung
Alternativ kann die prozentuale Abgeltung der Feiertage schriftlich vereinbart werden. Massgebend ist
jeweils der von der zuständigen paritätischen Berufskommission jährlich bestimmte Prozentsatz. Die Auszahlung erfolgt mit der monatlichen Lohnauszahlung. Die Abgeltungsmethode darf unterjährig nicht gewechselt werden.

Entscheidung

1) Kommunikation und Berechnung des Prozentsatzes

Gemäss Art. 38 Abs. 5 der Vereinbarung zum LMV vom 29. November 2022 ist in Bezug auf die
prozentuale Abgeltung der Feiertage jeweils der von der zuständigen PBK jährlich bestimmte Prozentsatz
massgebend.

Fragestellung

Es stellt sich die Frage, wie der Prozentsatz für die prozentuale Abgeltung der Feiertage zu berechnen
ist, und ob dieser Prozentsatz durch die regionalen PBKs zu kommunizieren ist. In diesem
Zusammenhang stellt sich zudem die Frage, ob das Kalenderjahr oder das Abrechnungsjahr für
die Berechnung des Prozentsatzes für die prozentuale Abgeltung der Feiertage zu berücksichtigen
ist.

Beschluss des SVK Vorstands
An der Sitzung vom 9. Februar 2023 hat der SVK Vorstand Folgendes beschlossen:

– Der Prozentsatz für die Abgeltung der Feiertage ist gestützt auf die Vorgaben der
Seco Weisung «Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich1» zu berechnen. Massgebend
für den zu berechnenden Prozentsatz sind diejenigen regionalen Feiertage,
die gestützt auf Art. 38 Abs. 1 LMV auf einen Arbeitstag (Werktag) fallen. Die PBK
werden aufgefordert, die Betriebe aktiv über die mögliche prozentuale Abgeltung der
Feiertage zu informieren. Die Art und Weise der Kommunikation steht den PBK frei(Publikation auf dem sektionalen Arbeitszeitkalender und/oder auf ihrer Homepage
und/oder auf einem anderen bekannten Kommunikationskanal).
– Es wird empfohlen, den Prozentsatz jährlich anzupassen. Den PBK steht es jedoch
frei, entweder einen durchschnittlichen Prozentsatz über mehrere Jahre oder einen
jährlichen Prozentsatz festzulegen.
– Für die Berechnungsgrundlage ist auf das Kalenderjahr abzustellen.

2) Schriftliche Vereinbarung betreffend die prozentuale Abgeltung der Feiertage

Gemäss Art. 38 Abs. 5 der Vereinbarung LMV vom 29. November 2022 kann die prozentuale
Abgeltung der Feiertage alternativ schriftlich vereinbart werden. Die Abgeltungsmethode darf unterjährig
nicht gewechselt werden.

Fragestellung

Hier stellt sich die Frage, ob die prozentuale Abgeltung der Feiertage im Sinne von Art. 38 Abs. 5
LMV auf dem betrieblichen Arbeitszeitkalender festgelegt werden kann oder im Personalreglement
schriftlich aufgeführt werden kann oder im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden muss.

Beschluss des SVK Vorstands
An der Sitzung vom 9. Februar 2023 hat der SVK Vorstand beschlossen, dass die Art der
Festlegung der prozentualen Abgeltung der Feiertage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
frei wählbar ist, sofern die arbeitsrechtlichen Regelungen über die schriftliche Vereinbarung
eingehalten werden. Sinnvollerweise sollte die prozentuale Abgeltung schriftlich im
Arbeitsvertrag festgehalten werden. Alternativ kann sie auch im Personalreglement oder
bei befristeten Anstellungen sogar im Arbeitszeitkalender festgehalten werden, sofern im
Arbeitsvertrag auf das Personalreglement bzw. den Arbeitszeitkalender als dessen integraler
Bestandteil verwiesen wird.

3) 3. Sanktion

Fragestellung

Im Zusammenhang mit der Sanktion stellt sich die Frage, ob der Bussenkatalog in Bezug auf die
Feiertagsentschädigung zu überarbeiten ist bzw. ob und wenn ja, welche Sanktion vorzusehen ist,
falls die Voraussetzungen gemäss NEU Art. 38 Abs. 5 LMV 2023 nicht eingehalten werden.

Beschluss des SVK Vorstands
An der Sitzung vom 9. Februar 2023 hat der SVK Vorstand beschlossen, dass der Bussenkatalog
in Bezug auf die Feiertagsentschädigung nicht anzupassen ist.

Beschluss des SVK Vorstands
An der Sitzung vom 11. Juli 2024 hat der SVK Vorstand beschlossen, dass im Falle, dass
keine schriftliche Vereinbarung in Bezug auf die prozentuale Abgeltung vorliegt und sich
daraus ein geldwerter Verstoss ergibt, entsprechend eine Sanktion auszusprechen ist.

Datei

SVK 123/2022; SVK 92/2024
Letzte Änderung am 20. Oktober 2025, 16.32 Uhr durch Andri Voegele
Die Vertragsparteien des LMV haben in Bezug auf den neuen LMV 2023 Art. 38 LMV wie folgt angepasst: Art. 38 Abs. 5: Prozentuale Abgeltung Alternativ kann die prozentuale Abgeltung der Feiertage schriftlich vereinbart werden. Massgebend ist jeweils der von der zuständigen paritätischen Berufskommission jährlich bestimmte Prozentsatz. Die Auszahlung erfolgt mit der monatlichen Lohnauszahlung. Die Abgeltungsmethode darf unterjährig nicht gewechselt werden.